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   OLG Köln, 09.07.2013 - 17 W 105/13   

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https://dejure.org/2013,44713
OLG Köln, 09.07.2013 - 17 W 105/13 (https://dejure.org/2013,44713)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.07.2013 - 17 W 105/13 (https://dejure.org/2013,44713)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Juli 2013 - 17 W 105/13 (https://dejure.org/2013,44713)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten von der Beklagtenseite im Arzthaftungsprozess eingeholter Privatgutachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten von der Beklagtenseite im Arzthaftungsprozess eingeholter Privatgutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 17/11

    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Beurteilung der Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.2013 - 17 W 105/13
    Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGHZ 192, 140 ff. = NJW 2012, 1370 ff. = juris Rn 13 mwN).
  • OLG Koblenz, 19.06.1991 - 14 W 341/91

    Vorprozessuales Gutachten; Gutachterkosten; Erstattungsfähigkeit;

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.2013 - 17 W 105/13
    Ob die Kosten allein im Interesse der Versicherung entstanden sind (dann keine Berücksichtigung, s. Zöller/Herget, 29. Aufl., § 91 ZPO Rn 7) oder unter dem Gesichtspunkt, dass die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung den Prozess durch die Versicherungsnehmer führen lässt (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1992, 129; OLG München, MDR 1987, 148; Herget, aaO Rn 13 "Versicherungsgesellschaft"; Hüßtege in Thomas/Putzo, 34. Aufl., § 91 ZPO Rn 15), eine Erstattungsfähigkeit in Betracht kommen kann, kann letztlich dahinstehen.
  • OLG München, 03.11.1986 - 11 W 2683/86

    Parteikosten; Erstattungsfähigkeit; Haftpflichtversicherer; Rechtsstreit; Kosten;

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.2013 - 17 W 105/13
    Ob die Kosten allein im Interesse der Versicherung entstanden sind (dann keine Berücksichtigung, s. Zöller/Herget, 29. Aufl., § 91 ZPO Rn 7) oder unter dem Gesichtspunkt, dass die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung den Prozess durch die Versicherungsnehmer führen lässt (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1992, 129; OLG München, MDR 1987, 148; Herget, aaO Rn 13 "Versicherungsgesellschaft"; Hüßtege in Thomas/Putzo, 34. Aufl., § 91 ZPO Rn 15), eine Erstattungsfähigkeit in Betracht kommen kann, kann letztlich dahinstehen.
  • OLG Köln, 04.05.2016 - 17 W 216/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten privat eingeholter Sachverständigengutachten

    Insoweit fehlt es auch der Beklagten - anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 9. Juli 2013, 17 W 105/13 (JurBüro 2014, 371 = juris Rn 4; ähnlich der BGH für einen Bauingenieur, Beschluss vom 24. April 2012 - VIII ZB 27/11 -, GuT 2012, 271 = juris Rn 3 f.) entschiedenen Rechtsstreit gegen die behandelnden Fachärzte und die Klinik - an der (ausreichenden) Sachkenntnis.
  • OLG Köln, 16.11.2016 - 5 U 159/15

    Erstattung der Kosten eines außergerichtlichen Sachverständigen aufgrund eines

    Auch auf die Entscheidung des OLG Köln vom 9. Juli zu Aktenzeichen 17 W 105/13 [veröffentlicht in Juris] hat sich das Landgericht zu Unrecht berufen.
  • OLG Köln, 30.12.2015 - 17 W 145/15

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Insoweit fehlt es der Beklagten - anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 9. Juli 2013 - 17 W 105/13 - (JurBüro 2014, 371 = juris Rn 4; ähnlich der BGH für einen Bauingenieur, Beschluss vom 24. April 2012 - VIII ZB 27/11 -, GuT 2012, 271 = juris Rn 3 f.) entschiedenen Rechtsstreit gegen die behandelnden Fachärzte und die Klinik - an der (ausreichenden) Sachkenntnis.
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